AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
RUNEX RunExpress GmbH

 

  1. ALLGEMEINES

    Die Firma RUNEX RunExpress GmbH ( im Folgenden als RUNEX... bezeichnet ) übernimmt die Beförderung oder Vermittlung eiliger Transporte. Die Transporte erfolgen durch die Firma RUNEX... oder durch selbständige Unternehmer und deren Angestellte, die mit der Firma RUNEX... vertraglich verbunden sind. Die Firma RUNEX... ist berechtigt, Transporte an andere Frachtführer zu vermitteln. Die Firma RUNEX... wird ausschließlich als Vermittler zwischen Auftraggeber und Frachtführer tätig, wenn Sie den Transport nicht selbst durchführt. Die Firma RUNEX... stellt sicher, dass die Durchführung der Transporte auf der Grundlage der HGB / CMR und dieser AGB erfolgt.

     

    Abweichungen von diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie durch RUNEX... schriftlich anerkannt werden.

     

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach eigenem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen ist ausgeschlossen.

     

    Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere.

     

    Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.

     

     

  2. ÜBERGABE DER SENDUNG; WEITERER FRACHTFÜHRER

    1. Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen. Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber bzw. Versender vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über.
    2. RUNEX... kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen. In diesem Fall geht die Haftung vollständig auf den eingesetzten Frachtführer über.
    3. Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen.

     

  3. ZOLLABFERTIGUNG

    Der Versender muss alle erforderlichen Dokumente mit dem Transportgut übergeben. Sollten z.B. notwendige Zollformulare fehlen, kann in diesem Falle die Firma RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden oder vom Transportauftrag zurücktreten. Die dadurch anfallenden Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über. Das anteilige Transportentgelt beträgt 20% vom Transportauftrag, jedoch mindestens 50,00 €. Weitere Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in der VBGL geregelt.

     

     

  4. GEWÄHRLEISTUNG

    Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber RUNEX... auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei der Firma RUNEX... anzuzeigen.

     

    Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.

     

    RUNEX... ist nicht verpflichtet, genaue Mengen bei Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung nicht zumutbar ist (z.B. 1.500 Druckbögen auf einer Palette, oder 25 Kartons mit jeweils 250 Stück, usw..)

     

     

  5. LIEFERBEDINGUNGEN

    Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes.

     

    Die vereinbarte Transportleistung gilt grundsätzlich von Haustür zu Haustür. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.

     

    Ein Auftrag ist bis zu 48h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn RUNEX... der Stornierung ausdrücklich zustimmt, die Ware RUNEX... noch nicht übergeben wurde und RUNEX... den Transport oder Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat. Falls RUNEX... vor der Stornierung Kosten entstanden sind, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung von RUNEX..., werden dem Auftraggeber 50 % des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung nach Warenübergabe oder nach Transportbeginn, z.B. zur Abholung des Transportgutes, wird der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag fällig.

     

    Bei Direktfahrten stellt RUNEX... die Sendung schnellstmöglich zu (selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber RUNEX..., sondern auch schriftlich angezeigt werden.

     

    Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden die Firma RUNEX... bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelnder/fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers bzw. wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einer seiner Erfüllungshilfen Abweichungen festgestellt wurden. In diesen Fällen ist die Firma RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

     

    Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit die RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen, die seitens des Anspruchsstellers nachzuweisen ist.

     

    RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

     

     

  6. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG; GEGENSTAND DES AUFTRAGS

    Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an RUNEX.... Falls der Versand ohne Verschulden von RUNEX... unmöglich ist bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über. Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, sowie Elektronische Geräte fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Insbesondere beim Transport von Gütern mit Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist RUNEX... nicht verpflichtet.

     

    Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke, die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe Kleinmaterial gehören,(Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden etc.) gesondert zu sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern. Für Verlust aufgrund unzureichender Sicherung oder Verpackung kann RUNEX... nicht haftbar gemacht werden.

     

    Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an

    1. Einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
    2. Den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,
    3. Einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der unter (1+2) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert werden.
    4. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert. Für die Rücklieferung der Sendung an den Auftraggeber (oder Absender) wird ein Zuschlag von 30% berechnet.
    5. Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
    6. Sämtliche Transportwege müssen RUNEX... uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss von einer Person zu bewältigen sein. Ist das Transportgut zu schwer oder zu unhandlich für eine einzelne Person, so hat der Auftraggeber für entsprechende Helfer zu sorgen. Der Ab- und Antrageweg bis bzw. vom Fahrzeug darf nicht über 100 m betragen. Ab der 2. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. RUNEX... behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
    7. Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in Rechnung gestellt.
    8. Sollten die Mitarbeiter von RUNEX... oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, das am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so ist dem Spediteur das Recht eingeräumt, dem Auftraggeber diese Kosten zu berechnen. Hierfür wird ein Stundensatz von EUR 35,00 € pro Mann, zzgl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.

     

  7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste RUNEX... Für die Abrechnung wird die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Lieferort zugrunde gelegt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht anders vereinbart wurde.

     

    Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch RUNEX...

     

    Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann RUNEX... für die erste Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € sowie Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Betreibung des offenen Betrages notwendig sind.

     

    RUNEX... ist berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma RUNEX... berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

     

    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma RUNEX... über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und gutgeschrieben ist.

     

    RUNEX... behält sich die Ablehnung von Scheckzahlungen vor und Wechsel werden nicht akzeptiert.

     

    In Einzelfällen behält sich RUNEX... vor, eine An- oder Vorauszahlung zur Leistung zu verlangen.

     

    Werden RUNEX... Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist RUNEX... berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. RUNEX… ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

     

    Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt. Alle Rechnungen sind sofort fällig. Sollte wegen falscher Angaben im Auftrag, oder weil der Empfänger eine „Unfrei“- Sendung verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € berechnet. Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von je 10 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert lt. der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Ein Europalettentausch erfolgt nur mit Rückholauftrag, es wird 30% Rückfracht in Rechnung gestellt. Nebenkosten wie Fähre, Straßenbenutzungsgebühren usw. werden zusätzlich zum Frachtpreis berechnet. Es werden keine Zuschläge für Nachtfahrten sowie Fahrten an Sonn- und Feiertagen in Rechnung gestellt. Alle in der Preisliste genannten Preise sind netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

     

     

  8. HAFTUNG UND SCHÄDEN

    Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung gemäß BGB, HGB und CMR. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.

     

    Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden von RUNEX... oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. des Frachtführers beruht. Bei Filmen, Datenträgern und ähnlichem, ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck, usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung; die Kosten hierfür werden an den Auftraggeber weiter gegeben.

     

    Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt, durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst entstehen.

     

    Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet RUNEX...über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens RUNEX...verursacht wird.

     

    Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren.

     

    Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.

     

    Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.

     

    Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß HGB§§407-449 / CMR. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im Übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt. (HGB §§439 Verjährung)

     

    Kann ein Auftrag, ohne Verschulden von RUNEX…. oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt.

     

    Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen.

     

    Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.

     

     

  9. TRANSPORTE PER BAHN UND LUFTFRACHT

    Bei Transporten per Bahn oder Luftfracht gelten zusätzlich die Transportbestimmungen des jeweiligen Frachtführers insbesondere die IATA und der ICAO.

     

     

  10. Verjährung, Gerichtsstand

    Sämtliche Ansprüche gegen RUNEX..., oder die von RUNEX... beauftragten Frachtführern und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit der Fälligkeit des Anspruches, bei Verlust mit der Kenntnisnahme des Verlustes. (HGB §§439 Verjährung)

     

    Der Vermittlungsauftrag sowie die vermittelten Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von RUNEX... Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtsstand Köln vereinbart.

     

     

  11. DATENSCHUTZ

    RUNEX... ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Transporten anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgeld- und Zusatzdaten selbst, oder durch Dritte elektronisch zu erfassen, zu speichern, zu bearbeiten, oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu vermitteln. Die Rechte des Betreffenden nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten bleiben gewahrt und können unabhängig vom Ort der Speicherung bei RUNEX... geltend gemacht werden.

     

     

  12. SCHLUSSBESTIMMUNG

    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Köln. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird Köln vereinbart.

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    Stand: 14.09.2012